Bau einer Kapellenschule zu Wiederstein :

Acta


den Schulhausbau zu Wiederstein
betreffend


1757 - 1760


Staatsarchiv Münster
Fürstentum Oranien-Nassau


I C
Nr. 54

                                                                                                Dillenburg den 21. Febr. 1757

 

Die Erbauung eines Schulhauses
nach Wiederstein
betreffend

An den Pf. E. Manger zu Burbach


Dem Pf. E. Manger zu
Burbach wird angefügte
Vorstellung
der Gemeinde Wiederstein
mit Vorbehalt der remission*
des Endes hierdurch zuge-                                                      Exped.
fertiget, um, ob der
Schulhausbau nothwendig
und woher die Gemeinde
das Holtz und die sonst
erforderliche Kosten hernehmen
wolle? anher zu
berichten.

 


* Rücksendung

Copia


Hochwohlgebohrner FreyHerr,
Hochwohl-Wohl- und HochEdelgebohrner,
zur Hochfürstl. Oranien-Nassauischen
vormundschaftl. Landes Regierung,
Hochverordnete Herren, Praesident,
Geheime ,Geheime Justiz und
Regierungs Räthe etc.
Gnädige, Hochgebiethende Herren !
Ew. Ew. Hochfrey Herrl. Excellenz Hoch-
Wohl- Wohl- und HochEdelgebohrn


Unterthänig gehorsamst anzugelangen
und vorstellig zu machen,
finden sich Vorsteher und Gemeinde
von Wiederstein höchst gemüßiget,
welcher gestalt das gemeine
Schulhaus dieser Gemeinde
also beschaffen, daß es den alltägl.
einfall drohet, und ohne
zu beförchtendes Unglück, die
Kinder hierin zu schicken gefährl.
auch sonsten dergestalt beschaffen,

daß es fast unbrauchbar ist, wie
solches das sub Nr. 1 beygelegene
attestat von dem Ehren Pastor zu
Burbach des mehrern besaget.
Wann aber unsere Gemeinde nur
aus 29 Mann bestehet und ohnehin
durch die vor einigen Jahren erlittene
Feuersbrunst in schwere
Kosten gesetzt, mithin nicht im
stand ist aus eigenen Mitteln
eine Schul auf zu bauen, deren
Nothwendigkeit um die Jugend
etwas lernen und ein Christenthum
unterrichten zu laßen,
Ewer Hochwohl- Wohl- und Hoch-
Edelgebohrn doch gnädig anerkennen
werden.
Alß gelanget Unser unterthänig gehorsamstes
Bitten, Hochfürstl. Vorm.
Landes Regierung geruhen wollen,
Uns gnädig zu erlauben, daß wir
in hiesigen Landen darzu Collectiren
mögen, und zu solchem Ende Uns
die nöthige Patente gnädig zu
ertheilen. Darüber.


Ew. Ew. Hochfrey Herrl. Excellenz
auch Wohlgebohrne,
unterthänig gehorsamste
Vorsteher und Gemeinde
von Wiederstein.

                                                                             Dillenburg den 18. April 1757

 

den Schulhaus-Bau zu
Wiederstein betreffend
An F.v.* L. Reg.


Nachdeme der Schulhaus-
Bau zu Wiederstein theils
wegen der Hinfälligkeit
und Enge des alten Schulhauses,
theils wegen der dabey
vorwaltenden Feuersgefahr
den vom E.
Pf. Manger eingesendeten
Bericht nach nötig ist:
Als haben F.v. L. Reg. solches
cum remissione coiti
hierdurch ohnverhalten wollen.

 

 

* fürstlich vormundschaftliche Landes Regierung

Die komplette Akte zum Bau der Kapellenschule

einschließlich einer Transkription in die heutige Schrift

findet sich im Archiv des HVV Wiederstein.

 

 

Diese kann dort jederzeit (nach vorheriger Terminabsprache)

 

eingesehen werden.